Die Franken haben Bier zuerst geschützt

Von Norbert Heimbeck

Die Brauer machen ein gewaltiges Fass auf: Vor 500 Jahren wurde das Reinheitsgebot erlassen. Es gilt als eines der wichtigsten Lebensmittelgesetze überhaupt. Zum zentralen Festakt des Brauerbundes kommt Kanzlerin Angela Merkel am 22. April nach Ingolstadt. An diesem Ort verkündeten die Bayernherzöge Wilhelm IV. und Ludwig X am 23. April 1516: Zum Bierbrauen dürfen ab sofort nur noch Wasser, Gerste und Hopfen verwendet werden. Fränkische Brauer kamen aber schon viel früher auf die Idee, das Bier schützen.

Hinter diesem unspektakulären Umschlag verbirgt sich das Bamberger Reinheitsgebott. Foto: Staatsarchiv Bamberg, zur Verfügung gestellt von Markus Raupach Foto: red

Im Staatsarchiv in Bamberg liegt allerdings der Beweis, dass fränkische Brauer schon viel früher auf die Idee kamen, das Bier zu schützen. Das Bamberger Reinheitsgebot ist in einer Urkunde vom 12. Oktober 1489 festgehalten. Damit ist es 27 Jahre älter als die bayerische Regelung. In dem Dokument heißt es, dass die Brauer künftig „in solches Bier im Brauen und Suden nichts mehr denn Malz, Hopfen und Wasser nehmen“. In Franken war nur Nürnberg noch früher dran: Hier wurde bereits im Jahr 1303 ein Gesetz erlassen, nach dem nur Gerste zum Bierbrauen verwendet werden durfte. Grund für diese Regelung war eine Hungersnot, so dass der nährstoffreichere Weizen zum Brotbacken reserviert werden sollte.

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Fiskus hält die Hand auf

In Städten wie Augsburg und Regensburg gab es ebenfalls schon früher lokale Biergesetze, in denen die Brauer zur Qualität verpflichtet wurden. Das Besondere am Reinheitsgebot von 1516 war, dass es erstmals für alle bayerischen Landesteile gelten sollte. Die Brauordnungen des Mittelalters dienten in erster Linie fiskalischen Zwecken: Landesherren, Bischöfe und Stadträte kassierten das sogenannte Umgeld, eine Steuer auf Wein und Bier. Dieses Umgeld gilt als „älteste indirekte Steuer Europas“, sagt Klaus Rupprecht vom Staatsarchiv Bamberg: „Wirte und Privathaushalte mussten von jedem ausgeschenktem Getränk eine Steuer an ihren Oberherrn abgeben“.

200 Prozent teurer

In Bamberg wurde diese Abgabe bereits im 13. Jahrhundert kassiert, damals aber an der Stadtmauer – wer rein wollte, musste zahlen. Im 14. Jahrhundert wandelten die Verantwortlichen das Umgeld in eine Verbrauchssteuer um. Dazu erließen Stadt, Domkapitel und Bischof im Jahr 1377 eine Umgeldordnung, die 1489 reformiert wurde. Diese Reform war allerdings mit einer kräftigen Steuererhöhung verbunden: in diesem Fall um 200 Prozent.

Herausgefunden hat das der Bamberger Journalist und Biersommelier Markus Raupach. Er berichtet: „Als Erzählung geisterte das Bamberger Reinheitsgebot schon länger herum. Auf die Spur der Urkunde kamen wir schließlich, weil im Staatsarchiv untersucht wurde, welche Dokumente die Menschen ausgeliehen haben, die zum Thema Bier recherchierten. Dabei stieß man auf die Umgeldordnung.“

Mehr Geld durch kleinere Krüge

Bei den Recherchen auf den Spuren des Bamberger Reinheitsgebots kam auch heraus, dass 1489 nicht nur die Qualität des Biers gesichert wurde. Die Stadtherren führten auch eine neue Einheit, die „kleinere Maß“ ein. Sie entsprach etwa 1,2 Litern und löste eine deutlich größere Einheit ab. Weil das Umgeld für jeden Krug erhoben wurde, erhöhte diese Maßnahme auch die Einnahmen der Regierenden. „In der Urkunde ist nur von „mittlerem“ und „gutem“ Bier die Rede. Die Wissenschaft geht davon aus, dass es zusätzlich noch ein „einfaches“ Bier gegeben hat, das als Grundnahrungsmittel der Versorgung der Bevölkerung diente und nicht besteuert wurde“.

Malz oder Gerste?

Bemerkenswert ist für Raupach die Tatsache, dass im Bamberger Reinheitsgebot Malz erwähnt wird: „Im bayerischen Reinheitsgebot steht ausdrücklich Gerste drin.“ Die Bamberger Brauer importierten nämlich aus Brandschutzgründen ihr Malz, das außerhalb der Stadt hergestellt wurde. Außerdem verbietet die Regelung das Vermischen oder Verdünnen des Biers. Klaus Ruppert sagt dazu, die Umgeldordnung zeige die Hinwendung der Konsumenten zum Bier, das zu jener Zeit Wein als Alltagsgetränk ablöste.

Erst 1815 kam das bayerische Reinheitsgebot nach Franken, inzwischen um eine vierte Brauzutat, nämlich die Hefe, erweitert. Die Qualität des nach dieser Vorschrift gebrauten Bieres war überzeugend. Daher fand das Bayerische Reinheitsgebot in die Reichsgesetzgebung nach 1871 Eingang. Als nach dem Ende des Ersten Weltkrieges die Weimarer Republik gegründet wurde, machte Bayern sogar seine Zugehörigkeit zur Republik davon abhängig, dass das Reinheitsgebot im gesamten Reichsgebiet gelte. Nach dem Zweiten Weltkrieg schließlich wurde das Reinheitsgebot im Biersteuergesetz von 1952 verankert.

Bis 1987 verboten, abweichend von den Vorschriften Bier herzustellen

Das Reinheitsgebot hatte bis 1987 sowohl eine Innen- als auch eine Außenwirkung: Einerseits war es deutschen Brauern verboten, abweichend von den strengen deutschen Vorschriften Bier herzustellen, andererseits aber durften ausländische Produkte auf dem deutschen Markt nicht als „Bier“ angeboten werden, wenn sie dem Reinheitsgebot nicht entsprachen.

Im Jahr 500 nach Verkündung des Reinheitsgebots tut sich die Branche nicht leicht: Der Pro-Kopf-Konsum von Bier ist von über 140 Litern im Jahr 1980 auf aktuell etwa 107 Liter gesunken. Zugleich müssen die etablierten Brauer mit dem Imagewandel des Biers aufgrund der aktuellen Craft-Bier-Mode fertig werden. 

Wortlaut des Reinheitsgebotes von 1516

Das Reinheitsgebot für Bier wurde von den Bayernherzögen von Herzog Wilhelm IV. und Ludwig X am 23. April verkündet. Es gilt als das weltweit älteste Lebensmittelgesetz der Welt und schreibt vor, dass nur Wasser, Hopfen und Malz ins Bier dürfen. Hefe wurde erst später ergänzt, weil die 1516 noch nicht wissenschaftlich erforscht war.

„Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen“, heißt es in dem Gebot von 1516. „Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.“

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