München (dpa/lby) - Im Nachbar-Bundesland Baden-Württemberg gilt beispielsweise: "Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben Gäste zu beherbergen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100 000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde", wie es auf der Homepage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) heißt. Ausnahmen sind möglich, wenn negative Corona-Testergebnisse vorgelegt werden können, die nicht älter als 48 Stunden sind.