So hat das Verfassungsgericht bislang entschieden
Nach einem Grundsatzurteil des Verfassungsgerichts von 1986 muss sichergestellt sein, "daß eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt". Sie muss demnach "der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte" Rechnung tragen. In einer gemeinsamen Erklärung der Stiftungen von 1998 heißt es, ein geeigneter Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit dürfte "eine wiederholte Vertretung, dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke" im Deutschen Bundestag sein.
Die AfD war 2021 das zweite Mal in Folge in den Bundestag eingezogen. Sie sieht sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Ihre Klage richtet sich gegen den Bundestag, den Haushaltsausschuss, die Bundesregierung sowie gegen das Innen- und das Finanzministerium.
Zweifel an der Verfassungstreue?
Diese meinen, aus dem Grundgesetz ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch auf Förderung. Im Haushaltsgesetz 2022 steht, die Zuschüsse würden "nur politischen Stiftungen gewährt, die nach ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten". Sie dürften nicht gewährt werden, "wenn begründete Zweifel an der Verfassungstreue von Organen oder Beschäftigten bestehen".
Die Stiftungsvorsitzende Steinbach kritisierte die neuerliche Ablehnung des Eilantrags. Die Benachteiligung sei "völlig offensichtlich, eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung schlechterdings nicht erkennbar". "Das Bundesverfassungsgericht stellt sich bewusst dumm", erklärte sie.
Organklagen heißen so, weil ein Streit zwischen Bundesorganen über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz geklärt werden soll.