Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS.Legal bezeichnete die Entscheidung als "rechtlich nachvollziehbar". "Datenschutzethisch sollte sie aber nicht das letzte Wort sein", erklärte der Datenschutzexperte auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Meta sei beim Umgang mit personenbezogenen Daten in der Vergangenheit alles andere als ein Musterknabe gewesen. "Umso verständlicher ist die Skepsis, wenn Meta nun Milliarden von Nutzerbeiträgen für das Training seiner KI-Systeme nutzen will und das ohne aktive Einwilligung."
Experte: Entscheidung juristisch nachzuvollziehen
Man müsse anerkennen, dass sich Meta diesmal rechtlich deutlich besser aufgestellt habe als in der Vergangenheit, so Solmecke weiter. "Meta hat die Nutzer frühzeitig über die geplante Datenverarbeitung informiert, zusätzliche Hinweise über die Plattformen bereitgestellt und eine Möglichkeit geschaffen, der Nutzung ihrer Daten aktiv zu widersprechen." Juristisch sei die Argumentation des OLG daher nachzuvollziehen.
Trotzdem hält Solmeke Zweifel für angebracht. "Die Vorstellung, dass Daten Dritter oder auch Minderjähriger in KI-Systeme einfließen könnten, ohne dass sie davon wissen, bleibt heikel." Ein Verfahren, bei dem Nutzer ausdrücklich widersprechen müssten statt vorher zuzustimmen sei keine echte Kontrolle. "Das sogenannte berechtigte Interesse darf hier kein Türöffner für eine weitreichende Datenverarbeitung werden."
Die Eilentscheidung des OLG Köln ist nicht anfechtbar. Die Verbraucherzentrale NRW will nach eigenen Angaben prüfen, ob sie ein normales Klageverfahren, ein sogenanntes Hauptsacheverfahren, beantragt.