Karlsruhe - Wenn eine Wohnung nur einen Strom- und Gaszähler hat, die Zimmer darin aber einzeln vermietet werden, richtet sich das Leistungsangebot eines Energieversorgers an den Vermieter - und nicht wie sonst üblich an den Mieter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Bedingung dafür ist, dass es keinen schriftlichen Energievertrag gibt.