Beendet ist der Rechtsstreit damit aber voraussichtlich noch nicht: Die betroffene Brauerei Härle aus Leutkirch in Baden-Württemberg kündigte an, in Berufung zu gehen.
Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat das Landgericht Ravensburg am Dienstag entschieden. Eine solche Werbung verstoße gegen eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die gesundheitsbezogene Angaben zu Bier verbiete, hieß es zur Begründung. Der Vorsitzende des Vereins Bierland Oberfranken, Klaus Peter Söllner, hat wenig Verständnis für das Urteil.
Beendet ist der Rechtsstreit damit aber voraussichtlich noch nicht: Die betroffene Brauerei Härle aus Leutkirch in Baden-Württemberg kündigte an, in Berufung zu gehen.
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Die Brauerei hatte einige ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ angepriesen. Der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) fand jedoch, dass der Begriff die Gefahren des Trinkens von Alkohol verschweige, und ließ per einstweiliger Verfügung die Werbung mit dem Begriff untersagen. Diese Anordnung bestätigte nun das Landgericht Ravensburg.
VSW-Geschäftsführerin Angelika Lange sagte, Werbeslogans wie „bekömmlich“ für Alkohol seien aus gutem Grund verboten. Mit Alkoholkonsum seien viele Gesundheitsrisiken verbunden. Die Zahl der Alkoholabhängigen sei groß. Die volkswirtschaftlichen Kosten für ihre Behandlung seien enorm, ganz abgesehen vom persönlichen Leid, das mit Alkoholismus verbunden sei.
Indes hat der Vorsitzende des Vereins Bierland Oberfranken, Klaus Peter Söllner, wenig Verständnis für das Urteil, will aber auch keine Richterschelte betreiben. Der Kulmbacher Landrat steht auf dem Standpunkt, dass Bier sinnvoll und in Maßen genossen, durchaus bekömmlich ist. Einen Bezug zur Gesundheitsthematik sieht der Vorsitzende von Bierland Oberfranken nicht, wie er im Gespräch mit dem Kurier sagte.
Auch der Anwalt der Ravensburger Brauerei und Geschäftsführer des Verbandes der Privaten Brauereien in Deutschland, Roland Demleitner, kritisierte das Urteil. Er halte es weiter für fraglich, ob die bloße Verwendung des Wortes „bekömmlich“ schon gesundheitsbezogen sei. Der Kontext der Werbung sollte immer mit berücksichtigt werden. Die Brauerei Härle habe mit dem Wort lediglich den Geschmack des Bieres bewerben wollen.
Brauereichef Gottfried Härle betonte, die Urteilsbegründung habe ihn nicht überzeugt. Das Gericht habe sich auf eine einfache Definition des Begriffes „bekömmlich“ im Duden zurückgezogen und sei nicht darauf eingegangen, dass das Wort viele verschiedene Bedeutungen habe. Dennoch zieht die Brauerei Konsequenzen: Die Etiketten werden mit Filzstift geändert und das Wort „bekömmlich“ durchgestrichen.
Härle sieht durch das Urteil einen weiteren Slogan der Brauerei in Gefahr: „Wohl bekomm’s“. Schließlich könne „bekömmlich“ davon abgeleitet werden, sagte er. Andere Brauereien würden mit „Auf Ihr Wohl“ werben - und auch das wäre infrage zu stellen, wenn man der Argumentation des Gerichts folge. Weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, werde die Brauerei Berufung einlegen.
Um ihren Slogan „Wohl bekomm’s“ müsse sich die Brauerei keine Sorgen machen, sagte hingegen Constantin Rehaag, Experte für Wettbewerb- und Markenrecht der Frankfurter Kanzlei Dentons. Das sei ein Trinkspruch ähnlich wie „Prosit“, der übersetzt eine ähnliche Bedeutung habe. Da es sich nur um einen Wunsch und nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe handle, dürfte diese Redewendung sicherlich auch weiterhin zur Werbung genutzt werden.
dpa/roko