Lässt der Eigentümer die Frist verstreichen, kann der gestörte Nachbar selbst Hand anlegen und die Pflanzenteile beseitigen. Grundsätzlich darf der Rückschnitt nur bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. „Ein weitergehender Rückschnitt, der bis auf das Grundstück des Nachbarn reicht, ist vom Selbsthilferecht nicht mehr abgedeckt“, sagt Storm.
Verschattung des Grundstücks durch Bäume und Sträucher
Das Selbsthilferecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, konkret im Paragraf 910 BGB. Beschädigen etwa herüberragende Äste das Nachbarhaus, kann dessen Eigentümer auf Beseitigung bestehen. Dabei geht es nicht nur um die Beseitigung der Äste, sondern auch um eine Reparatur des Gebäudes. Auch Lichtentzug durch über die Grundstücksgrenze wachsende Äste müssen Nachbarn nicht hinnehmen.
Im Unterschied dazu müssen Nachbarn die Verschattung des Grundstücks durch Bäume und Sträucher aber regelmäßig dulden. Bei einer solchen Verschattung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine „rechtmäßige Beeinträchtigung“ (Aktenzeichen V ZR 8/17).
Den Nachbarschaftsstreit nicht vor Gericht bringen
Für Streit unter Nachbarn sorgt häufig das Obst, das vom Baum des Nachbargrundstücks auf das eigene Grundstück fällt. Dabei gilt der Grundsatz: „Das über die Gartenzaungrenze hängende Obst darf nicht gepflückt werden, so lange es sich an dem Baum befindet“, so Storm. Ist es allerdings herab in den Garten gefallen, darf es verzehrt werden. So besagt es Paragraf 911 BGB.
Aber Achtung: Es darf nicht durch das Schütteln des Astes nachgeholfen werden, damit das Obst herabfällt. Engel-Lindner rät: Wegen eines Nachbarschaftsstreit aus Zeit- und Kostengründen nicht vor Gericht zu ziehen. Eher helfe ein Gespräch.