Wie es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft weiter hieß, sei entscheidend für den Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gewesen, dass die Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen die beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung voraussichtlich erst am 11. beziehungsweise 13. März fortgesetzt werden kann, die zuletzt am 20. Februar durchgeführte Beweisaufnahme bereits sehr weit fortgeschritten sei und den fortbestehenden Haftgründen, insbesondere der Verdunkelungsgefahr, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch entsprechende Auflagen und Weisungen begegnet werden könne.