Aus U-Haft entlassen Haftbefehl gegen den Zeugen Robin F. außer Vollzug

red
Foto: David Ebener/dpa/Archiv Quelle: Unbekannt

BAMBERG/BAYREUTH. Die Staatsanwaltschaft Bamberg hat am Donnerstag beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bamberg beantragt, den Haftbefehl gegen den Zeugen Robin F. wegen falscher uneidlicher Aussage und versuchter Strafvereitelung gegen strenge Auflagen und Weisungen außer Vollzug zu setzen. Das Amtsgericht Bamberg hat diesem Antrag entsprochen. Dies teilte die Staatsanwaltschaft Bamberg mit.

 
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Die Entlassung  aus der U-Haft in der JVA Bayreuth wurde am Donnerstag  angeordnet. Das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage und versuchter Strafvereitelung werde allerdings wegen des weiterhin vorliegenden Tatverdachtes fortgeführt, heiß es weiter

Der Zeuge befand sich seit dem 14. Februar in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft wirft Robin F. vor, vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Übereinstimmenden Medienberichten zufolge soll er an entscheidenden Stellen bei seiner Zeugenaussage Erinnerungslücken zur feuchtfröhlichen Nacht vor eineinhalb Jahren haben, die ihm die Staatsanwaltschaft nicht abnimmt. Wegen uneidlicher Falschaussage und versuchter Strafvereitelung ermittelt sie nun gegen den 23-Jährigen, der in Kiel gerade eine Ausbildung zum Koch macht.

Die Verhaftung von Robin F. vom Zeugenstand heraus hat großes Aufsehen erregt. "Wir sind hier am Rande eines Justizskandals", hatte sein Anwalt Jan Smollich unserer Zeitung gegenüber gesagt.

Wie es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft weiter hieß, sei entscheidend für den Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gewesen, dass die Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen die beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung voraussichtlich erst am 11. beziehungsweise  13. März fortgesetzt werden kann, die zuletzt am 20. Februar durchgeführte Beweisaufnahme bereits sehr weit fortgeschritten sei und den fortbestehenden Haftgründen, insbesondere der Verdunkelungsgefahr, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch entsprechende Auflagen und Weisungen begegnet werden könne.

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