In besonderem Maße gilt das für die Nennung von Namen oder die Schilderung von Begleitumständen. Das ist logisch: Man bedenke nur die Persönlichkeitsrechte oder die Schutzbedürftigkeit trauernder Angehöriger. Auch sollen keine Nachahmungstäter ermuntert werden. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.