Die Verfahrenseinstellung erfolgte gemäß Paragraf 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung. Das heißt: Ein hinreichender Tatverdacht wurde verneint. Wie berichtet, war Mickisch anfangs beschuldigt worden, versucht zu haben, am Rande der zweiten Aufführung des Wagner-Frühwerks „Liebesverbot“ in der Oberfrankenhalle einem jungen Mann vom Sicherheitsdienst eine Backpfeife zu verpassen. Laut Oberstaatsanwalt Potzel hat der Sicherheitsmann keinen Strafantrag gestellt. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer versuchten Ohrfeige liege nicht in öffentlichem Interesse.