AfD setzt sich durch Gericht bestätigt teils willkürliche Ausgrenzung

Von , aktualisiert am 27.08.2020 - 15:01 Uhr

BAYREUTH. Rüge vom Verwaltungsgericht für den Stadtrat im Umgang mit der AfD: Die Besetzung der Ausschüsse mit zweierlei Maß zu berechnen und so die ungeliebte Partei aus den größeren Ausschüssen „willkürlich“ auszuschließen, geht nicht. Über die Sitze in den großen Ausschüssen muss der Stadtrat noch einmal entscheiden.

 
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In der konstituierenden Sitzung nach den Kommunalwahlen Mitte März hatte der Stadtrat entschieden, die Sitze in den Ausschüssen nach zwei Berechnungsmethoden zu verteilen. Die großen nach dem d’Hondt’schen Verfahren, die kleinen nach Sainte-Lagué/Schepers. Danach berechnet sich, wie viele Mitglieder die Fraktionen und Gruppierungen in den Ausschüssen haben.

Die beiden AfD-Stadträte Tina Seyffert-Reinhold und Tobias Peterka sahen darin eine unzulässige Benachteiligung, da sie damit in keinem der Ausschüsse vertreten waren. Peterka sprach von „Tricksereien in der Geschäftsordnung“ und sah eine „systematische Ausgrenzung demokratisch gewählter Mandatsträger.

Das Verwaltungsgericht gab der AfD jetzt teilweise recht. Mit einem Beschluss vom Donnerstag verpflichtet es den Stadtrat, über die Verteilung der Sitze in den größeren Ausschüssen noch einmal zu entscheiden (Aktenzeichen B 9 E 20.658). Das Gericht rügte, dass sich der Stadtrat ohne Grund für zwei verschiedene Verteilungs-Modi entschieden habe. „Ausreichende Gründe für die hier vorgenommene Differenzierung bestanden nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht“, heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes. Es habe viel darauf hingedeutet, dass „eine willkürliche Benachteiligung“ der AfD vorliege.

Gerichts-Sprecher Philipp Hetzel wies etwa auf einen Antrag der Bayreuther Gemeinschaft (BG), genau das Verfahren anzuwenden, das die AfD ausschließe. Erst in der konstituierenden Sitzung stellte die Fraktion Das Junge Bayreuth den Antrag, zwei verschiedene Verfahren anzuwenden. Dies alles deute darauf hin, so Hetzel, dass die AfD herausgehalten werden sollte. „Es ist bedauerlich, dass die anderen Parteien so wenig Argumente in petto haben, dass sie uns durch illegale Praktiken aus den Ausschüssen fernhalten wollten.“, sagt Peterka.

Bis Mitte Oktober hat der Stadtrat jetzt Zeit, über die Besetzung der großen Ausschüsse zu entscheiden: Ältesten-, Personal-, Bau-, Kultur-, Konzessionsvergabe- sowie den Haupt- und Finanzausschuss. Welches Verfahren dabei zur Anwendung kommen soll, könne das Gericht dem Stadtrat nicht vorschreiben, so der Gerichtssprecher. Auch nicht vorschreibe könne ein Gericht, wie viele Sitze an die AfD in den einzelnen Ausschüssen zu gehen haben.

Nicht durchgesetzt hat sich die AfD, wenn es um die kleineren Ausschüsse mit weniger als elf Mitgliedern geht. Egal welches von drei Berechnungsverfahren der Stadtrat anwendet, es wäre kein Sitz auf die AfD entfallen, so das Gericht.


Die Mitteilung des Verwaltungsgerichts im Wortlaut

"Die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Beschluss
vom 27. August 2020 einem Eilantrag der beiden Stadträte der Alternative für
Deutschland (AfD) im Bayreuther Stadtrat teilweise stattgegeben. Danach muss
die Stadt Bayreuth bis spätestens 15. Oktober 2020 die Entscheidung über die
Besetzung derjenigen Ausschüsse des Stadtrats, die elf oder mehr Mitglieder haben,
wiederholen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Für die Wahlperiode von 2020 bis 2026 hatte der Stadtrat in seiner konstituierenden
Sitzung am 13. Mai 2020 festgelegt, dass die Sitze der Stadtratsausschüsse
mit elf oder mehr Mitgliedern nach dem d’Hondt’schen Verfahren, im Übrigen aber
nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen des Stadtrats
verteilt werden. Die beiden Stadträte der AfD sahen darin eine unzulässige Benachteiligung,
da sie damit im Ergebnis in keinem der Ausschüsse vertreten waren.

Sie wollten durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Bayreuth
erreichen, in allen Ausschüssen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl
der Stadtratssitze vertreten zu sein.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat hierzu mit dem heutigen Beschluss entschieden,
dass die Anwendung unterschiedlicher Berechnungsverfahren je nach Ausschussgröße
jedenfalls dann unzulässig sei, wenn hierfür kein sachlicher Grund
vorliege. Ausreichende Gründe für die hier vorgenommene Differenzierung bestanden
nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Vielmehr habe nach den zu
berücksichtigenden Gesamtumständen viel darauf hingedeutet, dass eine willkürliche
Benachteiligung der Antragsteller vorliege.

Aufgrund der Organisationshoheit des Stadtrats konnte das Verwaltungsgericht jedoch nicht selbst
entscheiden, nach welchem Berechnungsverfahren die Ausschusssitze zu vergeben sind. Mit der
einstweiligen Anordnung hat die zuständige Kammer die Stadt Bayreuth daher lediglich verpflichtet,
bis spätestens 15. Oktober 2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
über die Besetzung der Ausschüsse zu entscheiden, soweit diese elf oder mehr Mitglieder haben.
Für die kleineren Ausschüsse des Stadtrats mit weniger als elf Mitgliedern wäre jedoch nach keinem
der drei üblicherweise verwendeten Berechnungsverfahren (d’Hondt, Sainte-Laguë/Schepers
oder Hare-Niemeyer) ein Sitz auf die Gruppe der AfD-Stadträte entfallen. Insoweit wurde der Eilantrag
daher abgelehnt.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
erheben.

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