Nicht durchgesetzt hat sich die AfD, wenn es um die kleineren Ausschüsse mit weniger als elf Mitgliedern geht. Egal welches von drei Berechnungsverfahren der Stadtrat anwendet, es wäre kein Sitz auf die AfD entfallen, so das Gericht.
Die Mitteilung des Verwaltungsgerichts im Wortlaut
"Die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Beschluss
vom 27. August 2020 einem Eilantrag der beiden Stadträte der Alternative für
Deutschland (AfD) im Bayreuther Stadtrat teilweise stattgegeben. Danach muss
die Stadt Bayreuth bis spätestens 15. Oktober 2020 die Entscheidung über die
Besetzung derjenigen Ausschüsse des Stadtrats, die elf oder mehr Mitglieder haben,
wiederholen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Für die Wahlperiode von 2020 bis 2026 hatte der Stadtrat in seiner konstituierenden
Sitzung am 13. Mai 2020 festgelegt, dass die Sitze der Stadtratsausschüsse
mit elf oder mehr Mitgliedern nach dem d’Hondt’schen Verfahren, im Übrigen aber
nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen des Stadtrats
verteilt werden. Die beiden Stadträte der AfD sahen darin eine unzulässige Benachteiligung,
da sie damit im Ergebnis in keinem der Ausschüsse vertreten waren.
Sie wollten durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Bayreuth
erreichen, in allen Ausschüssen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl
der Stadtratssitze vertreten zu sein.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat hierzu mit dem heutigen Beschluss entschieden,
dass die Anwendung unterschiedlicher Berechnungsverfahren je nach Ausschussgröße
jedenfalls dann unzulässig sei, wenn hierfür kein sachlicher Grund
vorliege. Ausreichende Gründe für die hier vorgenommene Differenzierung bestanden
nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Vielmehr habe nach den zu
berücksichtigenden Gesamtumständen viel darauf hingedeutet, dass eine willkürliche
Benachteiligung der Antragsteller vorliege.
Aufgrund der Organisationshoheit des Stadtrats konnte das Verwaltungsgericht jedoch nicht selbst
entscheiden, nach welchem Berechnungsverfahren die Ausschusssitze zu vergeben sind. Mit der
einstweiligen Anordnung hat die zuständige Kammer die Stadt Bayreuth daher lediglich verpflichtet,
bis spätestens 15. Oktober 2020 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
über die Besetzung der Ausschüsse zu entscheiden, soweit diese elf oder mehr Mitglieder haben.
Für die kleineren Ausschüsse des Stadtrats mit weniger als elf Mitgliedern wäre jedoch nach keinem
der drei üblicherweise verwendeten Berechnungsverfahren (d’Hondt, Sainte-Laguë/Schepers
oder Hare-Niemeyer) ein Sitz auf die Gruppe der AfD-Stadträte entfallen. Insoweit wurde der Eilantrag
daher abgelehnt.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
erheben.